FG Münster - Urteil vom 16.06.2016
8 K 2656/13 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1395

Hinreichend bestimmte Bezeichnung eines Erwerbsvorgangs in einem Grunderwerbsteuerbescheid

FG Münster, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 8 K 2656/13 GrE

DRsp Nr. 2016/12249

Hinreichend bestimmte Bezeichnung eines Erwerbsvorgangs in einem Grunderwerbsteuerbescheid

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.04.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erwerbsvorgang in dem angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid hinreichend bestimmt bezeichnet ist, sowie darüber, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung findet.