FG München - Beschluss vom 09.07.2020
12 K 444/20
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Hinreichende Aussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg bei Überzeugung des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung durch den Antragsteller; Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Festsetzung des Kindergelds

FG München, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 12 K 444/20

DRsp Nr. 2020/13747

Hinreichende Aussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg bei Überzeugung des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung durch den Antragsteller; Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Festsetzung des Kindergelds

Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung durch den Antragsteller überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

Tenor

1.

Der Antragstellerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

2.

Zur Wahrung der Rechte wird der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt [... YY] beigeordnet.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.