FG Hessen - Beschluss vom 04.06.2021
9 V 336/21
Normen:
AO § 278 Abs. 2;

Hinreichende Bestimmtheit des Duldungsbescheides durch Begründung hinsichtlich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück

FG Hessen, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 9 V 336/21

DRsp Nr. 2021/12700

Hinreichende Bestimmtheit des Duldungsbescheides durch Begründung hinsichtlich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück

Orientierungssätze: Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangener Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen will.

Tenor

Die Vollziehung des Duldungsbescheides vom 28.02.2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

AO § 278 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.

Die Antragstellerin wurde in den Streitjahren (2006-2014) mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergingen in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber den Eheleuten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, aus denen sich eine Nachzahlung von insgesamt 141.883,06 EUR ergab (siehe dazu im Einzelnen die Auflistung im Duldungsbescheid vom 28.02.2018, Bl. 24 ff. des Sonderbandes Duldungsbescheid). Auf Antrag der Antragstellerin hin teilte der Antragsgegner die Steuerschuld mit Aufteilungsbescheiden auf; die Steuerschulden in der soeben genannten Höhe wurden vollständig dem Ehemann zugerechnet.