Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss - Musterentscheid - des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Musterfeststellungsantrag hinsichtlich des Feststellungsziels 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2015 gegenstandslos ist.
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