Nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern mit Datum vom 17. September 2002 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, der den Klägern unstreitig am 18. September 2002 zugegangen ist. Mangels eingereichter Erklärung waren die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt worden; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Mit Bescheid vom 20. August 2003 wurde seitens des Beklagten der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Mit Schreiben vom 21. September 2003 (Eingangsstempel Beklagter: 19. September 2003) stellte der steuerliche Berater der Kläger einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO und beantragte eine "Herabsetzung auf Null". Gleichzeitig kündigte er die Einreichung der Steuererklärung bis zum 24. Oktober 2003 an.
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