1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klage ist unzulässig.
Sie erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die § 65 Finanzgerichtsordnung an die Klageerhebung stellt.
Sie bringt zum Einen das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFHUrteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).
Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht.
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