FG München - Urteil vom 21.06.2010
8 K 3938/09
Normen:
FGO § 65 Abs. 2;

Hinreichende Bestimmung des Klagegegenstands

FG München, Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 8 K 3938/09

DRsp Nr. 2010/22967

Hinreichende Bestimmung des Klagegegenstands

Aus der Klage muss ersichtlich sein, gegen welchen Beklagten und gegen welchen Bescheid bzw. Streitjahr sich diese richtet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Sie erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die § 65 Finanzgerichtsordnung an die Klageerhebung stellt.

Sie bringt zum Einen das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFHUrteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).

Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht.