1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Da sie nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist sie nicht befugt, gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).
2. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.
a) Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern zuzulassen.
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