Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1999 nichtig ist und die Klägerin nachträglich noch weitere Werbungskosten geltend machen kann.
Mit Schreiben vom 30.03.2000 - unter der Anschrift "... (Frau A) c/o ... (Herr B), ... (X-Weg)" reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein. Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 22.11.2000 erging erklärungsgemäß und wurde bestandskräftig. Adressiert war er an "Frau c/o ... (Herr B) ... (A), ... (X-Weg)". Das Restguthaben wurde auf das Konto der Klägerin erstattet.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2003 beantragte die Klägerin, nunmehr vertreten durch einen Lohnsteuerhilfeverein, die Feststellung der Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides vom 22.11.2000, weil der Name der Steuerschuldnerin nicht hinreichend bestimmt und der Bescheid folglich nichtig sei. Zugleich wurde eine Veranlagung unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von insgesamt 8.910 DM begehrt.
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