Hintermann als Mittäter beim gewerbsmäßigen Schmuggel
LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 618 KLs 8/99
DRsp Nr. 2004/1618
Hintermann als Mittäter beim gewerbsmäßigen Schmuggel
Bei der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Inunkenntnislassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2AO) handelt es sich nicht um ein Sonderdelikt, das nur durch den unmittelbar steuerlich pflichtwidrig Handelnden verwirklicht werden kann, vielmehr kann Mittäter auch derjenige sein, der am gewerbsmäßigen Schmuggel als Hintermann beteiligt ist.