Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 2017
a)aufgehoben
aa)soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2009 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,
bb)im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
b) 2. 3.
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