BGH - Beschluss vom 26.10.2017
1 StR 279/17
Normen:
StPO § 206a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; AO § 155; AO § 167 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78a S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 43
NZI 2018, 514
ZInsO 2018, 244
wistra 2018, 122
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2017

Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Angabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung; Beendigung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Sicherung der durch die Tat erlangten Vorteile durch den Täter; Sicherung der Vorteile mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 1 StR 279/17

DRsp Nr. 2018/241

Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Angabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung; Beendigung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Sicherung der durch die Tat erlangten Vorteile durch den Täter; Sicherung der Vorteile mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer tritt Beendigung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Täter die durch die Tat erlangten Vorteile gesichert hat. Das ist bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Angabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung zwar an sich erst mit der Festsetzung der Steuer durch einen entsprechenden Steuerbescheid der Fall. Wegen des Systems der Selbstveranlagung bei der Umsatzsteuer erfolgt eine Festsetzung per Steuerbescheid aber lediglich dann, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt. Im Übrigen sind die Vorteile wegen der Selbstveranlagung bereits mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gesichert.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 2017

a)

aufgehoben

aa)

soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2009 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,

bb)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

b) 2. 3.