BGH - Beschluss vom 10.03.2022
1 StR 515/21
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 181
BFH/NV 2022, 799
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 46/15

Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Unterlassen

BGH, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 1 StR 515/21

DRsp Nr. 2022/6712

Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Unterlassen

1. Die Darstellungsnaforderungen an eine Verurteilung wegen vollendeter Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Unterlassen sind - sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist - nicht erfüllt, wenn es - wie hier - an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, wann das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum bei pflichtgemäßer Einreichung der Steuererklärung im Wesentlichen abgeschlossen hätte.2. Es ist fehlerhaft, der Berechnung der Verkürzungsbeträge anstelle des Gesamtbetriebsergebnisses lediglich die Ergebnisse "der nicht gebuchten Geschäfte" zugrunde zu legen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2021 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in dem Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Besteuerungsjahr 2010 des B. verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

soweit der Angeklagte im Fall II. 3. e. (2) der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist;

c) d) 2. 3.