FG Hamburg - Beschluss vom 26.04.2000
V 60/00
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 235 ; VStG § 1 ;

Hinterziehung von Vermögensteuer; verlängerte

FG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2000 - Aktenzeichen V 60/00

DRsp Nr. 2001/1716

Hinterziehung von Vermögensteuer; verlängerte

Das Verschweigen eines Vermögensteils für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1996 stellt eine unvollständige Angabe über eine steuerlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 370 AO dar, die zu einer Verkürzung der Vermögensteuer führen kann. Daran hat auch der Beschluß des BVerfG 2 BvL 37/91 vom 22. 6. 1995 nichts geändert.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 235 ; VStG § 1 ;

Tatbestand:

I. Der Antragsgegner (Ag) erließ unter dem 29.12.1999 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1989, 1.1.1993 und 1.1.1995 und setzte darin die Vermögensteuer (VSt) für 1989 bis 1996 höher fest und setzte gleichzeitig Zinsen fest. Die Antragsteller (Ast) legten gegen die Änderungsbescheide und Zinsbescheide rechtzeitig Einspruch ein. Sie machen geltend, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur VSt sei die VSt verfassungswidrig. Verfassungswidrige Steuern könnten nicht hinterzogen werden. Folglich gelte auch nicht die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren. Auch Hinterziehungszinsen seien nicht zu erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungsbeträge und der Zinsen lehnte der Ag ab.