I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Hinterziehung u.a. von Umsatzsteuern seit 1970 Hinterziehungszinsen fest. Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Ansprüche hatte das FA im August 1982 den dinglichen Arrest in private Vermögenswerte der Klägerin angeordnet. Den Einspruch gegen den geänderten Zinsbescheid vom 12. September 1991 wies das FA durch die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1996 als unbegründet zurück, nachdem eine vorangegangene Einspruchsentscheidung von dem Finanzgericht (FG) aufgehoben worden war.
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