BFH - Beschluß vom 27.10.2000
V B 145/00
Normen:
AO § 235 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 424

Hinterziehungszinsen

BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen V B 145/00

DRsp Nr. 2001/839

Hinterziehungszinsen

1. Die Grundsätze für die Berechnung von Hinterziehungszinsen sind, soweit sie sich nicht ohnehin aus dem Gesetz ergeben, durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Der Zinslauf endet erst mit Zahlung der hinterzogenen Steuern. 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann auf dieses Problem nicht gestützt werden.

Normenkette:

AO § 235 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Hinterziehung u.a. von Umsatzsteuern seit 1970 Hinterziehungszinsen fest. Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Ansprüche hatte das FA im August 1982 den dinglichen Arrest in private Vermögenswerte der Klägerin angeordnet. Den Einspruch gegen den geänderten Zinsbescheid vom 12. September 1991 wies das FA durch die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1996 als unbegründet zurück, nachdem eine vorangegangene Einspruchsentscheidung von dem Finanzgericht (FG) aufgehoben worden war.