BFH - Beschluß vom 27.10.2000
VIII B 77/00
Normen:
AO (1977) § 235, § 370 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; BVerfGG § 79 Abs. 1 ; StGB § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 226
BFHE 193, 63
DB 2000, 2573
DStR 2000, 2128
DStZ 2001, 84
NJW 2001, 1445
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen VIII B 77/00

DRsp Nr. 2000/9810

Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

»Bei summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum 31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB entgegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 235, § 370 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; BVerfGG § 79 Abs. 1 ; StGB § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 (Antragsteller zu 1) war bis 1988 mit der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 3 (Antragstellerin zu 3) und ist seit 1992 mit der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Antragstellerin zu 2) verheiratet.