Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1989 wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte geändert werden durften, bei den Einkünften aus Kapitaleinkünften für die Jahre 1985 bis 1993 Hinzuschätzungen vorgenommen werden durften und in den Jahren 1989 bis 1993 Zinsen festgesetzt werden durften.
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