FG München - Beschluss vom 20.04.2011
13 V 446/11
Normen:
AO § 235; AO § 370 Abs. 1; AO § 371; FGO § 69 Abs. 3;

Hinterziehungszinsen und Vorsatz bei Steuerhinterziehung

FG München, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 13 V 446/11

DRsp Nr. 2011/19101

Hinterziehungszinsen und Vorsatz bei Steuerhinterziehung

1. Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung. 2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung trägt die Finanzbehörde. 3. Wenn der Steuerpflichtige mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung die Steuererklärungen unterzeichnet und dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater vertraut, ist dies ein Umstand, der gegen die Annahme eines bedingten Vorsatz spricht. 4. Nicht jede Berufung auf die Einschaltungen eines Steuerberaters berechtigt zu Zweifeln am Vorsatz.

1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 2007 und 2008 wird in Höhe von 109 EUR für die Dauer des Klageverfahrens wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 235; AO § 370 Abs. 1; AO § 371; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 3476/10), ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber dem Antragsteller (ASt) rechtmäßig ist.