I.
Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Die Antragsteller sind türkische Staatsbürger und leben seit 1973 in Deutschland. Der Antragsteller war bei "N-Firma" beschäftigt, die Antragstellerin war zeitweise geringfügig beschäftigt. Die Antragsteller hatten Gelder bei der "A-Bank (Türkei)" ("A") angelegt. Die daraus erzielten Zinserträge erklärten sie im Rahmen ihrer deutschen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 nicht. Wegen der Höhe der Zinserträge wird auf Tz. 8 des Berichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "E-Stadt" vom 14.1.2004 Bezug genommen.
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