Die Kläger streiten mit dem Beklagten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Fremdleistungen als Betriebsausgaben.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 1996 und 1997 zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. Der Kläger ist öffentlich bestellter Prüfingenieur für Baustatik. Er erzielt aus dem Betrieb eines Ingenieurbüros für Bauwesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Bei dem Kläger fand in den Jahren 1999/2000 eine Außenprüfung statt, die den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 umfasste (Bp, Bl. 2). Dabei wurde festgestellt, dass die Betriebsausgaben der Streitjahre im Vergleich zum Vorjahr hohe Aufwendungen für Fremdleistungen umfassten. Hiervon entfielen 40.323,59 DM (1996) und 92.603,91 DM (1997) auf Rechnungen einer C-AG mit Sitz in der Schweiz (Bp, Bl. 36 ff.).
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