OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2003
23 U 135/02
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 529 ; ZPO § 533 ; ZPO § 533 Nr. 2 ; BGB § 389 ; AO § 42 ; KStG (1977) § 7 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 1434
OLGReport-Düsseldorf 2004, 195
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.06.2002

Hinweis des Steuerberaters auf mögliche Problemfälle verpflichtend, aber keine abschließend Beurteilung; im Schadensfall Ursächlichkeit der im Beratungszeitpunkt gegebenen Pflichtverletzung entscheidend für geltend gemachten Schaden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 23 U 135/02

DRsp Nr. 2004/2571

Hinweis des Steuerberaters auf mögliche Problemfälle verpflichtend, aber keine abschließend Beurteilung; im Schadensfall Ursächlichkeit der im Beratungszeitpunkt gegebenen Pflichtverletzung entscheidend für geltend gemachten Schaden

»1. Übernimmt ein Steuerberater die steuerliche Beratung einer Gesellschaft, deren Gesellschafter - für ihn erkennbar - in demselben Geschäftsbereich im Ausland eine weitere Gesellschaft gegründet haben, die in Konkurrenz zu der Muttergesellschaft treten kann, so ist der Steuerberater verpflichtet, zumindest in allgemeiner Form auf mögliche Probleme hinzuweisen, die sich im Zusammenhang mit der Besteuerung des Gewinns der ausländischen Gesellschaft ergeben können (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung). Zu einer ins einzelne gehenden, abschließenden Überprüfung ist der Steuerberater aber insbesondere bei komplexen Sachverhalten nur aufgrund eines gesonderten Prüfauftrags verpflichtet.