OLG Hamburg - Beschluss vom 21.10.2020
3 U 115/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 195/17

Hinweisbeschluss zu OLG Hamburg 3 U 115/18 v. 25.02.2021

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 3 U 115/18

DRsp Nr. 2021/9500

Hinweisbeschluss zu OLG Hamburg 3 U 115/18 v. 25.02.2021

Orientierungssätze: 1. Bei dem Anbringen einer Marke auf dem Reißverschluss und dem Innenfutter von Taschen oder Rucksäcken handelt es sich um typische Formen der Verwendung einer Marke. 2. Eine Wortmarke (hier: NOMAD) kann durch die Verwendung einer Wort-/Bildmarke benutzt werden, wenn dem mit der Wortmarke identischen Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke ein Bildelement hinzugeügt wird (hier: stilisierte Form eines für nordafrikanische oder asiatische Wüstenvölker als Schutz gegen Sand und Sonne typischerweise mit einem Tuch umwickelten Kopfes), das den Wortbestandteil lediglich illustriert und sich diesem unterordnet, ohne den Gesamteindruck der eingetragenen Wortmarke zu verändern (Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.12.2014, I ZR 63/14, Rn. 15; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039f. - Kornkammer). 3. Im Warenbereich der Taschen und Koffer ist die Verwendung von Zweitmarken nicht unüblich; dagegen sind dort Kennzeichnungsgewohnheiten, nach denen neben einem Herstellerkennzeichen weitere Zeichen als reine Bestellzeichen verwendet werden, nicht ersichtlich. 4. Zur Frage einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines neben einem bekannten Unternehmenskennzeichen in eine komplexe Marke aufgenommenen und mit einer älteren Marke identischen Zeichenbestandteils.