FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2013
4 V 1522/13
Normen:
AO §§ 89 Abs. 2, 118, 149 Abs. 1 Satz 2, 204, 207 Abs. 1;; EStG § 22a, 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1;; EStDV § 56 Satz1 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 751

Hinweismitteilung im ESt-Bescheid kein Verwaltungsakt

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 4 V 1522/13

DRsp Nr. 2013/19892

Hinweismitteilung im ESt-Bescheid kein Verwaltungsakt

Der Hinweis im ESt-Bescheid, wonach für die Folgejahre keine Steuererklärung einzureichen sei, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht grundlegend veränderten, ist kein Verwaltungsakt und beinhaltet daher keine verbindliche Zusage.

Normenkette:

AO §§ 89 Abs. 2, 118, 149 Abs. 1 Satz 2, 204, 207 Abs. 1;; EStG § 22a, 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1;; EStDV § 56 Satz1 Nr. 1a;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller - Ast. - wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Einkommensteuerbescheid 2010. Im Streitjahr 2010 erzielten die verheirateten Ast. Einkünfte aus Rentenzahlungen sowie aus Versorgungsbezügen.

Mit Schreiben vom 31. August 2012 forderte der Antragsgegner -Ag.- die Ast. auf, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 einzureichen. Grundlage war die OFD-Verfügung vom 13. August 2012, Az. O 2243 A - Z 14 5. Hiernach waren Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern. Die letzte Einkommensteuererklärung hatten die Ast. für das Jahr 2000 eingereicht.