I.
Die Antragsteller - Ast. - wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Einkommensteuerbescheid 2010. Im Streitjahr 2010 erzielten die verheirateten Ast. Einkünfte aus Rentenzahlungen sowie aus Versorgungsbezügen.
Mit Schreiben vom 31. August 2012 forderte der Antragsgegner -Ag.- die Ast. auf, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 einzureichen. Grundlage war die OFD-Verfügung vom 13. August 2012, Az. O 2243 A - Z 14 5. Hiernach waren Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern. Die letzte Einkommensteuererklärung hatten die Ast. für das Jahr 2000 eingereicht.
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