FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 20.04.2000
2 K 23/99
Normen:
AO 1977 § 181 Abs. 5 S 2 ; AO 1977 § 119 Abs. 1 ; BGB § 242 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;

Hinweispflicht auf die beschränkte Wirkung eines Feststellungsbescheids; Verwirkung eines Steueranspruchs

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 23/99

DRsp Nr. 2002/3354

Hinweispflicht auf die beschränkte Wirkung eines Feststellungsbescheids; Verwirkung eines Steueranspruchs

1. Der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 gebotene Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehenden Feststellungsbescheids muss den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO 1977 genügen. Nicht erforderlich ist die Angabe, für welche Steuerarten (und welche Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkungen zukommen soll. 2. Die Verwirkung eines Steueranspruchs kann eintreten, wenn das FA über das bloße Untätigsein hinaus durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit der Geltendmachung des Steueranspruchs (hier: der Änderung eines Einkommensteuerbescheides) nicht mehr zu rechnen ist.

Normenkette:

AO 1977 § 181 Abs. 5 S 2 ; AO 1977 § 119 Abs. 1 ; BGB § 242 ; AO 1977 § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 und 1993 gegeben sind.