VGH Bayern - Beschluss vom 17.01.2019
20 ZB 18.32762
Normen:
AsylG § 14 Abs. 1; AsylG § 26 Abs. 1 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 82 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 18.31859

Hinweispflicht der Ausländerbehörde im Rahmen der Feststellung einer unverzüglichen Asylantragstellung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 20 ZB 18.32762

DRsp Nr. 2019/3773

Hinweispflicht der Ausländerbehörde im Rahmen der Feststellung einer unverzüglichen Asylantragstellung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

III.

Der Klägerin wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., A., bewilligt.

Normenkette:

AsylG § 14 Abs. 1; AsylG § 26 Abs. 1 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 82 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Beklagte begehrt die Klärung der Fragen,

ob die Feststellung einer unverzüglichen Asylantragstellung i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG davon abhängt, dass der Drittstaatsangehörige behördlicherseits über die Möglichkeiten belehrt bzw. informiert wurde, die zu erfüllen sind, um in den Genuss von Familienasyl bzw. internationalem Schutz für Familienangehörige zu kommen

und (ergänzend),

ob es dabei einen Unterschied macht, dass ein Drittstaatsangehöriger zum Zweck der Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder bei Einreise - etwa infolge der Umsetzung einer Familienzusammenführung - bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.