FG Saarland - Beschluss vom 21.05.2010
2 K 1279/10
Normen:
FGO § 137; FGO § 138;

Hinweispflicht der Behörde und Erledigung der Hauptsache

FG Saarland, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 1279/10

DRsp Nr. 2010/18693

Hinweispflicht der Behörde und Erledigung der Hauptsache

Unterlässt die Behörde i. R. d. Einspruchsverfahrens einen an sich gebotenen Hinweis auf einen gebotenen Nachweis (hier: Vorlage eines Schwerbehindertenausweises zum Nachweis der Behinderung des Kindes), so rechtfertigt es die Vorlage (erst) im Laufe des Klageverfahrens nicht, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 137; FGO § 138;

Tatbestand:

I.

Am 12. Januar 2010 hat die Beklagte, nachdem die Klägerin mittels der Vorlage des Bescheides des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 29. Juli 2009 die Behinderung ihres Sohnes David nachgewiesen hatte (Bl. 28), einen ändernden Bescheid über das Kindergeld für die Zeit ab Juli 2008 erlassen (Bl. 55 f.). Sie hat anschließend mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 54). Die Klägerin hat sich dem angeschlossen (Bl. 65).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.