Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
I.
Am 12. Januar 2010 hat die Beklagte, nachdem die Klägerin mittels der Vorlage des Bescheides des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 29. Juli 2009 die Behinderung ihres Sohnes David nachgewiesen hatte (Bl. 28), einen ändernden Bescheid über das Kindergeld für die Zeit ab Juli 2008 erlassen (Bl. 55 f.). Sie hat anschließend mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 54). Die Klägerin hat sich dem angeschlossen (Bl. 65).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
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