FG München - Urteil vom 10.04.2002
4 K 1651/02
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 89 S. 2 ;

Hinweispflicht des FA auf die Möglichkeit einer Auflastung eines Pkw auf über 2.800 kg; Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 1306/00)

FG München, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 4 K 1651/02

DRsp Nr. 2003/8238

Hinweispflicht des FA auf die Möglichkeit einer Auflastung eines Pkw auf über 2.800 kg; Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K 1306/00)

Das FA ist bei Kenntnis eines Fahrzeugtyps nicht verpflichtet, auf das kraftfahrzeugsteuerrechtliche Steuersparmodell der Möglichkeit der Auflastung eines Pkw auf über 2.800 kg hinzuweisen, damit das Fahrzeug nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden kann.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 89 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Kfz nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Die Klägerin hat am 24.02.1995 ein Fahrzeug der Marke Nissan, Typ MD 21 mit dem amtlichen Kennzeichen ... als Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.740 kg zum Verkehr zugelassen.

Die Zulassungsstelle (ZuSt) teilte die Anmeldung des Fahrzeuges dem Finanzamt (FA) im Datenträgeraustausch mit. Danach erging am 15.03.1995 programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit dem das Fahrzeug als Lkw nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gem. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde (jährlich festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer 314 DM).