BFH - Beschluß vom 11.04.2000
VII B 221/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1229

Hinweispflicht des Gerichts

BFH, Beschluß vom 11.04.2000 - Aktenzeichen VII B 221/99

DRsp Nr. 2000/6420

Hinweispflicht des Gerichts

Zur richterlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO und zur Rüge des unterlassenen Hinweis.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aufhebung der Pfändungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 24. September 1998 als unbegründet und die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit gleichem Bescheid verfügten Einziehung der gepfändeten Forderung als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens hat das FG u.a. ausgeführt, dass das FA beim Erlass der Pfändungsverfügung angesichts der Umstände des Falles nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sah das FG das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht als hinreichend dargelegt an. Die pauschale Darlegung des Klägers, er bereite wegen der Einziehung der gepfändeten Forderung eine Amtshaftungsklage mit einer Schadensersatzforderung gegen das FA vor, genüge nicht. Nach dem Vortrag erscheine dem Gericht ein Schadensersatzprozess allein wegen der Einziehungsverfügung aussichtslos.