BFH - Beschluss vom 22.05.2006
X B 187/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1507
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 493/99

Hinweispflicht; Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen X B 187/05

DRsp Nr. 2006/18652

Hinweispflicht; Verfahrensmängel

1. Inhalt und Umfang der aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten.2. Die Hinweispflichten entfallen auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein. Das Unterlassen eines Hinweises stellt regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch fach- und sachkundige Prozessbevollmächtigte vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Hinweispflicht dar.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die behaupteten Verfahrensverstöße durch das Finanzgericht (FG) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).