Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die behaupteten Verfahrensverstöße durch das Finanzgericht (FG) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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