I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KGaA. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage und Kapitalanteil war im Streitjahr 2000 die X-AG, welche sich im Wesentlichen mit der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin befasste.
Die Übernahme der Geschäftsführung der Klägerin durch die X-AG war in den Satzungen der beiden Unternehmen sowie im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der X-AG in den Einzelheiten geregelt. In Letzterem heißt es u.a., dass der X-AG alle im Interesse der Klägerin getätigten Aufwendungen unter Einschluss der den Vorstandsmitgliedern der X-AG erteilten Versorgungszusagen zuzüglich 3 % erstattet werden. Nr. 7.3 der Satzung der Klägerin bestimmt, dass die an die X-AG zu zahlenden Vergütungen im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Klägerin zu behandeln sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|