FG München - Beschluss vom 06.06.2019
14 K 2609/18
Normen:
Unionszollkodex Art. 70; Unionszollkodex Art. 71 Abs. 1 Buchst. b);

Hinzurechnung der Entwicklungskosten für eine in der EU hergestellte im Drittland implementierte Software dem Kaufpreis bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung dem Verkäufer der Steuergeräte; Bildung des Zollwerts eingeführter Waren durch ihren Transaktionswert

FG München, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 14 K 2609/18

DRsp Nr. 2019/13077

Hinzurechnung der Entwicklungskosten für eine in der EU hergestellte im Drittland implementierte Software dem Kaufpreis bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung dem Verkäufer der Steuergeräte; Bildung des Zollwerts eingeführter Waren durch ihren Transaktionswert

Tenor

A.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Entwicklungskosten für eine Software, die in der Europäischen Union erarbeitet, dem Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und auf das eingeführte Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - Unionszollkodex - (ABl. Nr. L 269/1 vom 10. Oktober 2013) hinzuzurechnen, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind?

B.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Normenkette:

Unionszollkodex Art. 70; Unionszollkodex Art. 71 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

1. Sachverhalt