FG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2009
8 K 3412/06 G,F
Normen:
KStG 2003 § 8b Abs. 1; KStG 2003 § 8b Abs. 5; GewStG 2003 § 8 Nr. 5; GewStG 2003 § 9 Nr. 7; DBA-Polen i. d. F. vom 24.10.1979 Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a; DBA-Polen i. d. F. vom 24.10.1979 Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a; AO § 2; AStG 2003 § 8 Abs. 1 Nr. 2; AStG 2003 § 8 Abs. 1 Nr. 4; AStG 2003 § 8 Abs. 1 Nr. 4b;
Fundstellen:
EFG 2010, 899
IStR 2010, 373

Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnung; Gewinnausschüttung; Polnische Kapitalgesellschaft; Schachtelprivileg; Veräußerung der Beteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 8 K 3412/06 G,F

DRsp Nr. 2010/4717

Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnung; Gewinnausschüttung; Polnische Kapitalgesellschaft; Schachtelprivileg; Veräußerung der Beteiligung

1. Das Schachtelprivileg des Art. 21 DBA-Polen hat, soweit es um die Frage der Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft nach § 8 Nr. 5 GewStG geht, Vorrang vor der innerstaatlichen Regelung in § 8b Abs. 1 KStG. 2. Die hierdurch unabhängig von § 8b KStG bewirkte körperschaftsteuerliche Freistellung der Dividende kann dem Stpfl. daher bei der Gewerbesteuer nicht durch die Hinzuziehungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG wieder genommen werden. 3. Die Tatbestandsvoraussetzung der "ununterbrochenen Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums" i.S.v. § 9 Nr. 7 GewStG erfordert nicht, dass die Beteiligung bis zum Ende des Erhebungszeitraums gehalten wird. Ausreichend ist, dass die Beteiligung im Zeitpunkt des Gewinnbezugs noch besteht und nicht unter die Grenze von 10 % abgesunken ist.

Tenor

Der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 08.08.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2006 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 2003 auf 0 EURO herabgesetzt wird.