FG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2011
6 K 82/09
Normen:
KStG a.F. § 8a Abs. 6;

Hinzurechnung der Zinsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 a Abs. 6 KStG a. F. bei mittelbarem Anteilserwerb

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 6 K 82/09

DRsp Nr. 2011/19270

Hinzurechnung der Zinsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 a Abs. 6 KStG a. F. bei mittelbarem Anteilserwerb

Bei mittelbarem Anteilserwerb kommt § 8a Abs. 6 KStG a.F. nicht zur Anwendung. Die Einbeziehung mittelbarer Anteilserwerbe in den Tatbestand des § 8 a Abs. 6 KStG a.F. ist durch den Wortlaut der Norm nicht gedeckt. Eine derart weite Auslegung der Norm wird auch durch deren Sinn und Zweck und durch den Willen des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

KStG a.F. § 8a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8a Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) alte Fassung (a.F.).

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in H. Unternehmensgegenstand ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Ausübung konzernleitender Holdingfunktionen und die Erbringung von Serviceleistungen aller Art gegenüber Gruppengesellschaften. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die A S.a.r.l..