Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2014 bis 2016, jeweils vom , in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2014 um € , der Gewerbesteuermessbetrag 2015 um € und der Gewerbesteuermessbetrag 2016 um € gemindert werden.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Aufwand der Klägerin für die Anmietung von Unterkünften für ihre Arbeitnehmer dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach §
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