FG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2021
10 K 29/20
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d) und Buchst. f) S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 344
FR 2022, 511

Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Handelsunternehmens als Sponsor für eine Sportmannschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 10 K 29/20

DRsp Nr. 2022/6890

Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Handelsunternehmens als Sponsor für eine Sportmannschaft

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d) und Buchst. f) S. 1;

Tatbestand

Streitig sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für Sponsoring.

Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie ist Sponsor für eine Sportmannschaft der X GmbH. Auf der Grundlage einer für jede Saison getroffenen Sponsoringvereinbarung ruft die X GmbH, die die Vermarktungsrechte im Rahmen der Heimspiele hält, jährlich festgelegte Beträge ab, die die Klägerin als Betriebsaufgaben verbucht.

Die Vereinbarungen vermittelten der Klägerin verschiedene Sponsorenrechte, insbesondere bei den Heimspielen, u.a.:

- Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke,

- Werbepräsenz in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot, der Aufwärmbekleidung, der Kleidung der Offiziellen (zB Trainer),

- Bandenwerbung.

Die Bandenwerbung fand im Streitjahr zunächst durch Anbringen von bereitgestellten Firmenlogos an festgelegten Positionen auf der Bande statt.