FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2009
14 K 3600/06 G
Normen:
KapErhStG § 5 Abs. 1; KapErhStG § 5 Abs. 2; GewStG § 7 Abs. 1; GewStG § 8; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1324

Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i.S.d. § 5 Abs. 1 KapErhStG zum Gewerbeertrag - Nennkapitalrückzahlung; Fiktiver Gewinnanteil; Gewerbeertrag; Steuerfreistellung; Pauschbesteuerung; Objektcharakter der Gewerbesteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 3600/06 G

DRsp Nr. 2009/15806

Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils i.S.d. § 5 Abs. 1 KapErhStG zum Gewerbeertrag - Nennkapitalrückzahlung; Fiktiver Gewinnanteil; Gewerbeertrag; Steuerfreistellung; Pauschbesteuerung; Objektcharakter der Gewerbesteuer

1. Der bei einer Nennkapitalrückzahlung der Pauschbesteuerung unterliegende fiktive Gewinnanteil i. S. d. § 5 Abs. 1 KapErhStG ist dem Gewerbeertrag nicht hinzuzurechnen. 2. Dabei ist unerheblich, dass die in § 5 Abs. 2 KapErhStG geregelte Steuerfreistellung zugunsten der Pauschbesteuerung bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns durch eine außerbilanzielle Korrektur erfolgt. 3. Bei der Vorschrift des § 5 Abs. 2 KapErhStG handelt es sich nicht um eine persönliche, mit dem Objektcharakter der Gewerbesteuer nicht zu vereinbarende Steuerbefreiung, die eine Hinzurechnung des fiktiven Gewinnanteils gebieten könnte.

Normenkette:

KapErhStG § 5 Abs. 1; KapErhStG § 5 Abs. 2; GewStG § 7 Abs. 1; GewStG § 8; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewerbeertrag für das Jahr 1997 um eine Kapitalrückzahlung i. S. des § 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) zu erhöhen ist.