Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Gewinnanteil eines in einem Drittstaat ansässigen stillen Gesellschafters nach §
Die Klägerin ist rechtlich aus einer AG (nachfolgend B) bzw. der F GmbH entstanden. Im Streitjahr 2000 firmierte sie als B und wurde im Jahr 2003 im Wege eines Formwechsels in eine GmbH umgewandelt. Seit 2010 firmiert sie unter ihrer jetzigen Bezeichnung X GmbH.
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