FG Münster - Urteil vom 23.06.2022
10 K 2018/18 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e, f;

Hinzurechnung ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Mietzahlungen und Pachtzahlungen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem Gewinn

FG Münster, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 10 K 2018/18 G

DRsp Nr. 2024/2584

Hinzurechnung ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Mietzahlungen und Pachtzahlungen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem Gewinn

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e, f;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, ob die Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG; i. d. für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung) im Streitfall Anwendung findet.