FG Münster - Urteil vom 16.01.2020
10 K 3930/18 K,G,F
Normen:
KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1402
DStZ 2020, 344

Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu dem steuerlichen Gewinn; Honorar aus einem Beratungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung; Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person

FG Münster, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 10 K 3930/18 K,G,F

DRsp Nr. 2020/3583

Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu dem steuerlichen Gewinn; Honorar aus einem Beratungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung; Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Zahlungen der Klägerin an ihre Geschäftsführerin, die Tante ihrer im Streitjahr alleinigen Gesellschafterin, aus einem Beratungsvertrag i.H.v. 60.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 11.400,00 EUR im Streitjahr 2013 zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) qualifiziert und dem steuerlichen Gewinn außerbilanziell hinzugerechnet hat.

Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ....11.2008 durch Frau C D gegründet. Diese ist die Tochter der Geschäftsführerin. Gegenstand des Unternehmens ist ... Für weitere Einzelheiten wird auf die Errichtungsurkunde vom 10.11.2008 samt Anlage verwiesen.