FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2011
12 K 12136/08
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 3; GewStG § 3 Nr. 24;
Fundstellen:
DStRE 2012, 696

Hinzurechnung gewinnunabhängiger Vergütungen des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 3 GewStG ist hinsichtlich reiner Inlandssachverhalte gemeinschaftsrechtskonform keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG bei Erzielung von Erträgen aus der Hingabe von Darlehen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 12 K 12136/08

DRsp Nr. 2011/19231

Hinzurechnung gewinnunabhängiger Vergütungen des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 3 GewStG ist hinsichtlich reiner Inlandssachverhalte gemeinschaftsrechtskonform keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG bei Erzielung von Erträgen aus der Hingabe von Darlehen

1. Auch eine gewinnunabhängige Mindestvergütung des stillen Gesellschafters gehört zu den Gewinnanteilen i. S. d. § 8 Nr. 3 GewStG. 2. § 8 Nr. 3 GewStG ist bezogen auf reine Inlandssachverhalte als sachgerecht und folgerichtig anzusehen und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. 3. § 3 Nr. 24 GewStG setzt voraus, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens sich darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen zu erwerben. Es dürfen demnach nur Beteiligungserträge, nicht aber Erträge aus der Hingabe von Darlehen erwirtschaftet werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1; GewStG § 8 Nr. 3; GewStG § 3 Nr. 24;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille Gesellschafter.