FG Berlin - Urteil vom 30.01.1998
1595/97
Fundstellen:
EFG 1998, 1066

Hinzurechnung Kindergeld bei Übertragung Kinderfreibetrag

FG Berlin, Urteil vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 1595/97

DRsp Nr. 2001/2687

Hinzurechnung Kindergeld bei Übertragung Kinderfreibetrag

Wird der Kinderfreibetrag zwangsweise nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG auf einen Elternteil übertragen, ist bei ihm im Rahmen der durchzuführenden Vergleichsrechnung Kindergeld/Kinderfreibetrag das volle Kindergeld zu berücksichtigen; ein Anwendungsfall des § 31 Satz 5 EStG liegt bei der zwangsweisen Übertragung eines Kinderfreibetrags nicht vor.

Tatbestand:

Die alleinstehende Klägerin ist Arbeitnehmerin.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 beantragte sie die Berücksichtigung eines vollen Kinderfreibetrages für ihre 1989 geborene Tochter, die lt. der Steuererklärung in ihrem Haushalt gemeldet war. Zur Begründung führte sie an, dass der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zumindest in Höhe von 75 v.H. nachgekommen sei.

Ausweislich der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr waren der Klägerin 2.400,00 DM Kindergeld im Laufe des Jahres ausgezahlt worden.

Der Beklagte berücksichtigte im Bescheid vom 3. Juni 1997 den Kinderfreibetrag nicht.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte die Klägerin die Anrechnung von nur 1.200,00 DM Kindergeld, da sich der Kindesvater die Hälfte dieses Betrages anrechnen lassen müsse. Erhalten habe das Kindergeld auch derjenige Elternteil, dem es nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung angerechnet werde.