BFH - Beschluss vom 21.05.2010
IV B 88/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1613
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 1839/09

Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetzes (EStG)

BFH, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen IV B 88/09

DRsp Nr. 2010/13159

Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetzes (EStG)

1. NV: An der Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bestehen (insgesamt) ernstliche Zweifel, wenn die darin ausgesprochene Verböserung zwar auf der Anwendung des § 4 Abs. 4 EStG beruht, dies jedoch eine Erhöhung der Entnahmen zur Folge hat, die sich prozentual auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG auswirkt und das Verfahren hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen ruht. 2. NV: Es bleibt trotz der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ernstlich zweifelhaft, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a EStG im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist. 3. NV: Das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen kann auch dann Vorrang vor den öffentlichen Interessen haben, wenn ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht.