1. NV: An der Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bestehen (insgesamt) ernstliche Zweifel, wenn die darin ausgesprochene Verböserung zwar auf der Anwendung des § 4 Abs. 4EStG beruht, dies jedoch eine Erhöhung der Entnahmen zur Folge hat, die sich prozentual auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4aEStG auswirkt und das Verfahren hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen ruht.2. NV: Es bleibt trotz der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ernstlich zweifelhaft, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4aEStG im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist.3. NV: Das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen kann auch dann Vorrang vor den öffentlichen Interessen haben, wenn ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht.
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