FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2009
11 V 1839/09 A (F)
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 363 Abs. 2 Satz 2; AO § 367 Abs. 2a Satz 1; FGO § 69;

Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG - Sachdienlichkeit; Teileinspruchsentscheidung; Verfahrensruhe; Einschränkung Schuldzinsenabzug; Aussetzung der Vollziehung; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 11 V 1839/09 A (F)

DRsp Nr. 2009/20806

Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG - Sachdienlichkeit; Teileinspruchsentscheidung; Verfahrensruhe; Einschränkung Schuldzinsenabzug; Aussetzung der Vollziehung; Verfassungsmäßigkeit

1. Es kann nicht sachdienlich sein, im Wege der Teileinspruchsentscheidung über Fragen zu entscheiden, die gänzlich leer laufen würden, wenn der - nach Auffassung der Finanzbehörde - im Übrigen die Verfahrensruhe rechtfertigende Musterprozess vor dem BFH im Sinne des Einspruchsführers entschieden wird. 2. Die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001, der bei der Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG die Berücksichtigung von Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 ausschließt, ist ernstlich zweifelhaft. 3. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 363 Abs. 2 Satz 2; AO § 367 Abs. 2a Satz 1; FGO § 69;

Tatbestand:

Streitig ist die Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG - in den Streitjahren 2003 und 2004.