BFH - Beschluss vom 04.05.2009
VIII B 220/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 167/07

Hinzurechnung von bisher freiberuflichen Einkünften einer Offene Handelsgesellschaft (OHG) zu dem Gewerbeertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach Einbringung der OHG in die GmbH; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 220/08

DRsp Nr. 2009/16454

Hinzurechnung von bisher freiberuflichen Einkünften einer Offene Handelsgesellschaft (OHG) zu dem Gewerbeertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach Einbringung der OHG in die GmbH; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG. Die OHG brachte ihr Unternehmen gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in die Klägerin ein. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) und der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten besteht zwischen der Klägerin und der OHG seitdem eine atypisch stille Gesellschaft.