I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG. Die OHG brachte ihr Unternehmen gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in die Klägerin ein. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) und der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten besteht zwischen der Klägerin und der OHG seitdem eine atypisch stille Gesellschaft.
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