FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2012
3 K 3291/09
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1; GewStDV § 19 Abs. 1 S. 1; HGB § 340f Abs. 1 S. 1; HGB § 247 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10

Hinzurechnung von Genussrechten als Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 3291/09

DRsp Nr. 2012/19047

Hinzurechnung von Genussrechten als Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten

1. Bei Kreditinsituten sind Genussrechte als Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV zu berücksichtigen, weil sie im Streitfall als reine Schuldtitel ohne Mitgliedschaftsrechte Vermögensrechte verbrieften, die typischerweise nur Gesellschaftern zustanden (einerseits gewinnabhängige Verzinsung, andererseits Nachrangigkeit und Verlustteilnahme) und von Finanzinstituten für den Kapitalmarkt begeben wurden. 2. Das gilt auch dann, wenn sie zum Umlauf- und nicht zum Anlagevermögen gehören.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1; GewStDV § 19 Abs. 1 S. 1; HGB § 340f Abs. 1 S. 1; HGB § 247 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin im Jahr 2001 (Streitjahr) gehaltene Genussrechte den Betrag der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sogenannter Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStDV) erhöhen.