Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA
FG Köln, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 6170/03
DRsp Nr. 2006/29589
Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA
1. Unter die Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 4 GewStG fallen auch feste - vom Jahresergebnis und Gewinn der KGaA unabhängig zu zahlende - Vergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 15 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie mit § 9 Nr. 1 KStG und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften.2. § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht auf den als sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden unangemessenen - überhöhten - Teil der Vergütung zu beschränken.3. § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht im Wege teleologischer Reduktion auf solche persönlich haftenden Gesellschafter zu beschränken, die nicht selbst der Gewerbesteuer unterliegen.
Normenkette:
GewStG § 8 Nr. 4 § 9 Nr. 2b ;
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten nach § 8 Nr. 4 GewStG vorgenommenen Hinzurechnung von Vergütungen bei der klagenden KGaA, die sie als Entgelt für die Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gezahlt hat, die - als AG - selbst der Gewerbesteuer unterliegt.
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