Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Hälfte von Miet- bzw. Pachtzinsen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Bereich Spedition und Logistik tätig ist.
Bei der Klägerin fand für die Jahre 2005-2007 eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest:
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