FG Niedersachsen - Urteil vom 26.05.2011
10 K 290/10
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1e;
Fundstellen:
DStRE 2013, 27

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 10 K 290/10

DRsp Nr. 2011/19161

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen

Für die Hinzurechnung im Rahmen der GewSt ist darauf abzu stellen, ob WG Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Umstand, dass der Stpfl. die WG ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten muss. Die kurzfristige Anmietung von WG rechtfertigt den Verzicht auf die Hinzurechnung nicht, da die Dauer der Anmietung allein kein maßgebliches Kriterium darstellt.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1e;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob von der Klägerin gezahlte Miet- und Pachtzinsen für die jeweils kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen sind.