FG Sachsen - Urteil vom 16.11.2021
1 K 854/21
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e);
Fundstellen:
DStRE 2023, 411

Hinzurechnung von Mieten für den Betrieb des Gewerbes zum Gewinn daraus

FG Sachsen, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 1 K 854/21

DRsp Nr. 2022/6744

Hinzurechnung von Mieten für den Betrieb des Gewerbes zum Gewinn daraus

Tenor

1.

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2014 und 2015 vom 28. Februar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2021 werden dahingehend geändert, dass die bei den Hinzurechnungen angesetzten Miet-/Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter um 7.463 Euro (2014) und 8.479 Euro (2015) herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e);

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, ist gewerblich tätig, indem sie mit Verkaufsständen auf ständig wechselnden Orten (dazu im einzelnen, Bl. 15 ff. der Rb-Akte) gastronomische Leistungen in Form von gebackenen "...broten" erbringt. Für die Verkaufsstände mietet sie kurzzeitig - jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen (dazu im einzelnen a. a. O.) - Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Die zu verkaufenden ...brote bereitet die Klägerin in den Ständen zu. Hierfür erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verfügung.