FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2020
10 K 10184/17
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1Buchst. d)-e);

Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 10 K 10184/17

DRsp Nr. 2022/14268

Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1Buchst. d)-e);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für 2013 i.S.v. § 8 Nr. 1 d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.H.v. insgesamt 2.170.476,- € streitig.

Die 2006 gegründete Klägerin ist eine Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterin. Ihr Unternehmensgegenstand ist ausweislich des Handelsregisters gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. August 2013 zur Änderung des Gesellschaftsvertrages "Konzeption und Organisation von Veranstaltungen jeder Art, insbesondere im Mode-, Lifestyle- und Kulturbereich sowie kreative Konzeptentwicklung und deren Umsetzung sowie artverwandte Tätigkeiten".

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