BFH - Urteil vom 05.06.2013
I R 37/12
Normen:
§ 8 Nr 7 S 2 GewStG 2002; § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002; § 118 Abs 2 FGO; GewStG VZ 2005; GewStG VZ 2006; GewStG VZ 2007; KStG VZ 2006;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12022/10

Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a.F.Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zuge einer Darlehensvereinbarung

BFH, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen I R 37/12

DRsp Nr. 2013/19574

Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a.F.Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zuge einer Darlehensvereinbarung

1. NV: Eine Betriebsverpachtung i.S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz GewStG 2002 a.F. liegt nicht vor, wenn eine im Eigentum eines Dritten stehende wesentliche Betriebsgrundlage zwar genutzt wird, aber nach den Feststellungen des FG (insb. zur Pachthöhe) weder ausdrücklich noch stillschweigend Gegenstand der Pachtvereinbarung ist. 2. NV: Eine Feststellung zur Interessenlage im Augenblick der Darlehensausreichung ist nicht dazu geeignet, eine Veranlassung der Einkommensminderung und Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis zu begründen, wenn es sich um eine wirtschaftlich vollwertige Darlehensforderung handelt, die später aus in der Sphäre des Schuldners liegenden Gründen uneinbringlich wird.

Normenkette:

§ 8 Nr 7 S 2 GewStG 2002; § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002; § 118 Abs 2 FGO; GewStG VZ 2005; GewStG VZ 2006; GewStG VZ 2007; KStG VZ 2006;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung --vGA-- (Streitjahr 2006) sowie um die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Pachtzinsen (Streitjahre 2004 bis 2007).