FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2004
10 K 258/01
Normen:
GewStG (1991) § 8 Nr. 7 S. 2 ; BGB § 613a § 157 § 133 ; GewStG 1991 § 8 Nr. 7 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 468
Steuertelex 2005, 281

Hinzurechnung von Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG wegen Verpachtung eines Betriebs im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Zurechnung des im Laufe der Pachtzeit neu gebildeten Geschäftswerts; Arbeitsverhältnisse mit Betriebs-Gesellschaft; Fortsetzung der Verpachtung des ganzen Betriebs bei nicht die Betriebsgrundstücke umfassender Einbringung des Besitzunternehmens in eine KG; Gewerbesteuermessbeträge 1989 bis 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 10 K 258/01

DRsp Nr. 2005/610

Hinzurechnung von Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG wegen Verpachtung eines Betriebs im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Zurechnung des im Laufe der Pachtzeit neu gebildeten Geschäftswerts; Arbeitsverhältnisse mit Betriebs-Gesellschaft; Fortsetzung der Verpachtung des ganzen Betriebs bei nicht die Betriebsgrundstücke umfassender Einbringung des Besitzunternehmens in eine KG; Gewerbesteuermessbeträge 1989 bis 1996

1. Der Annahme der Verpachtung eines ganzen Betriebs i.S. des § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung steht weder entgegen, dass sich im Verlauf der Pachtzeit aufgrund der wirtschaftlichen und betrieblichen Entwicklungen der bisherige Geschäftswert verflüchtigt und ein neuer Geschäftswert entsteht, weil auch dieser dem Verpächter zuzuordnen ist, noch der Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse während des Bestehens des Pachtverhältnisses mit der Betriebsgesellschaft bestehen.